Strafsache wider die ledige Wäscherin Philippine Christine Böhning

Der am 6. Juli 1885 in unserem Dorf bei der Stätte Nr. 5 geborenen Wäscherin Philippine Christine Böhning wird im Juli des Jahres 1913 vor dem Fürstlichen Landgericht der Prozess gemacht – wegen Kindesmord. Die Rechtssprechung im damaligen Deutschen Reich erlaubte ein, aus heutiger Sicht, unverhältnismäßig niedriges Strafmaß für dieses Verbrechen.

Strafakte

Der vorliegende Gerichtsvorgang dokumentiert den Tathergang und die Untersuchung des Deliktes.

Anton Ellerkamp aus Röcke, der Vater des Kindes, wurde wegen Anstiftung zunächst per Haftbefehl gesucht; er wurde jedoch am 4. Juni 1913 aufgehoben. Die Strafkammer sah bei Ellerkamp lediglich eine straflose Anstiftung zur Abtreibung, da er für den späteren Kindesmord nicht verantwortlich gemacht werden konnte.

Am 22. Juli 1913 verurteilte das Fürstliche Schwurgericht Bückeburg Philippine Böhning.

Die Dokumente legen nahe, dass die Tat aus einer sozialen Notlage und unter dem Druck des Vaters zur Beseitigung des Kindes geschah.

Die Anklageschrift und das Urteil sind komplett enthalten. Das Dokument ist zu einem Großteil händisch transkribiert worden und ist damit textuell durchsuchbar.

Informationen zum Verbleib von Philippine Christine oder über ihr weiteres Leben sind nicht bekannt.

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Auszug aus der Archivale aus dem Niedersächsischen Landesarchiv der Archivsignatur: L 23b Nr. 455
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Chronologischer Ablauf der Ereignisse

DatumEreignisKontext / Ort
6. Juli 1895Geburtsdatum der Angeklagten Philippine Christine Böhning.Müsingen
Januar 1911Geburt des ersten unehelichen Kindes von Philippine Böhning und Anton Ellerkamp.Bückeburg
Oktober 1912Erste Besprechung zwischen Böhning und Ellerkamp, in der Ellerkamp zur Abtreibung anstiften wollte.Unbestimmt
Etwa einen Monat später (ca. Nov. 1912)Ellerkamp spricht erneut mit Böhning; bedeutet ihr, sie müsse sehen, wie sie „mit dem Kinde fertig würde“.Unbestimmt
Woche vor Ostern 1913 (ca. 17. März 1913)Ellerkamp äußert: „Sieh doch zu was du machen kannst, das es […] wegkommt“. Der Plan zur Tötung entsteht bei Böhning.Unbestimmt
Nacht zum 26. Mai 1913Geburt und Tötung des Kindes durch Erstickung.Bückeburg, Wohnung Böhning
29. Mai 1913 (morgens)Die Leiche des Kindes wird von Böhning verscharrt.Alter Jetenburger Kirchhof
31. Mai 1913Anzeige bei der Polizei; Polizei-Assistent Riehl befragt Böhning, die den Sachverhalt gesteht.Bückeburg
1. Juni 1913Haftbefehl wird gegen den Zechenarbeiter Anton Ellerkamp wegen Anstiftung zum Kindesmorde erlassen.Fürstliches Amtsgericht Bückeburg
4. Juni 1913Der Haftbefehl gegen Ellerkamp wird auf seine Beschwerde hin durch die Strafkammer aufgehoben (Beschluss und Ausfertigung).Fürstliches Landgericht Bückeburg
6. Juni 1913Erstellung der Anklageschrift gegen Philippine Christine Böhning wegen Kindesmordes.Fürstlicher Staatsanwalt, Bückeburg
22. Juli 1913Urteilsverkündung: Böhning wird zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren verurteilt.Fürstliches Schwurgericht Bückeburg
Nach 22. Juli 1913Philippine Böhning verzichtet auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil.bei Gericht
Chronologie des Verbrechens

Anklageschrift

Die Anklageschrift kann dem Dokument entnommen werden und lautet in der originalen Transkribierung:

Die ledige Wäscherin Philippine Christine Böhning aus Bückeburg, z. Zt. daselbst in Untersuchungshaft geboren am 6. Juli 1885 zu Müsingen, lutherisch, nicht bestraft, wird angeklagt:

in der Nacht zum 26. Mai 1913 zu Bückeburg als Mutter das von ihr geborenen uneheliche Kind gleich nach der Geburts vorsätzlich getödtet zu haben, Verbrechen nach § 217 St. G.B.

Die Angeschuldigte unterhielt seit längerer Zeit mit dem zu Röcke wohnhaften Zechenarbeiter Anton Ellerkamp ein Liebesverhältnis. Bereits im Januar 1911 brachte sie ein Kind zur Welt, dessen Vaterschaft Ellerkamp anerkennt. Als sie im Herbst 1912 sich wiederum von Ellerkamp schwanger fühlte und hierüber mit Ellerkamp sprach, suchte dieser sie zu bestimmen, Schritte zur Verhinderung der Geburt des Kindes zu tun. Er erklärte sich auch bereit, die hierdurch entstehenden Kosten zu tragen. Die Angeschuldigte bestreitet auf das entschiedenste, hierauf eingegangen zu sein und irgend etwas zur Abtreibung der Leibesfrucht getan zu haben, wie wohl Ellerkamp noch nach dieser ersten Aussprache etwa einen Monat später wiederum im selben Sinne mit ihr gesprochen und sie auf sie ihre Erklärung, daß sie irgend welche Versuche nicht gemacht habe, ihr bedeutet habe, daß sie dann sehen müsse, wie sie mit dem Kinde fertig würde. Die Angeschuldigte verstand dies dahin, daß Ellerkamp es ablehnen wollte, selbst etwas zum Unterhalte des erwarteten Kindes beizutragen. Als bei einem weiteren Zusammensein der beiden in der Woche vor Ostern 1913 Ellerkamp mit Bezug auf den gleichen Gegenstand zur Angeschuldigten äußerte: Sieh doch zu was du machen kannst, das es (nämlich das Kind) wegkommt, ist bei der Angeschuldigten schon der Plan zur Entstehung gekommen, sich des Kindes, falls es lebend zur Welt kommen sollten, auf gewaltsame Weise zu entledigen.

In der Nacht zum 26. Mai 1913 ist die Angeschuldigte in ihrer Wohnung hier in ihrem Bett von einem lebenden Kind weiblichen Geschlechts entbunden worden. Die Angeschuldigte war allein. Sie hat dann nach einigen Stunden ein Kopfkissen auf den Kopf des schreienden Kindes gedrückt in der Erwartung, daß das Kind ersticken würde. Als das Schreien des Kindes aufhörte, überzeugte sie sich, daß das Kind todt war. Die Angeschuldigte hat dann die Leiche, in Tücher eingewickelt, zunächst in ihrer Wohnung aufbewahhrt. Am 29. Mai morgens zwischen 7 und 8 Uhr hat sie dann die in eine Schürze eingewickelte Leiche auf den alten Jetenburger Kirchhofe verscharrt. Da in der Nachbarschaft alsbald der Verdacht auftrat, daß die Böhning sich ihres Kindes gewaltsam entledigt haben möchte und bei der Polizeiverwaltung eine diesbezügliche Anzeige erstattet wurde, stellte Polizei-Assistent Riehl am 31. Mai die Angeschuldigte zur Rede. Sie gestand ohne wesentliches Zögern den wie vorstehend geschilderten Sachverhalt zu. Die Leiche wurde an der von ihr bezeichneten Stelle auf dem Kirchhofe aufgefunden. Daneben befand sich in einem Sacke die Nachgeburt.

Der Befund der gerichtlichen Leichenöffnung hat bestätigt, daß es sich um ein Kind gehandelt hat, welches nach der Geburt gelebt hat. Auch hat sich kein Anhaltspunkt dafür feststellen lassen, daß die Angaben der Angeschuldigten über die herbeigeführte Erstickung nicht zuträfen. Es sprechen sogar verschiedene vorgefundene Merkmale für die Wahrscheinlichkeit dieser Todesart.

Beweismittel sind
1. Geständnis
2. das Zeugnis
2.1) des Polizei-Assistenten Riehl hier,
2.2) des Fahrradhändlers Wilhelm Spannuth, hier,
2.3) des Zechenarbeiters Anton Ellerkamp zu Röcke,
3. Zeugnis und Gutachten:
1) des Medizinalrats Dr. Burchard hier
2) des Medizinalrats Dr. Lambrecht zu Stadthagen.

Es wird beantragt, das Hauptverfahren zu eröffnen die Hauptverhandlung vor dem Fürstlichen Schwurgerichte hier stattfinden und die Untersuchungshaftfortdauern zu lassen.

Bückeburg, den 6. Juni 1913
Der Fürstliche Staatsanwalt

Beweggründe

Als mögliche Beweggründe die Philippine Christine zu dieser schrecklichen Tat brachten dienen sicherlich folgende indirekte bzw. direkte Fakten.

Soziale und finanzielle Notlage

Beruf und Status: Philippine Christine Böhning war eine Wäscherin. Dies war zur damaligen Zeit ein Beruf mit geringem Einkommen und niedrigem sozialen Status. Der Auszug aus dem Personenstandsregister zu Ihrer Geburt gibt an, dass Sie bei der Hofstätte Nr. 5 – damals Familie Gümmer, geboren wurde. Dies legt nahe das sie selbst fast mittellos war, und für die Familie des Hofes als Wäscherin arbeiten musste.

Ledige Mutterschaft: Sie war eine ledige Mutter eines unehelichen Kindes. Sie hatte bereits im Januar 1911 ein Kind zur Welt gebracht, dessen Vaterschaft Anton Ellerkamp anerkannt hatte. Die Geburt eines weiteren unehelichen Kindes führte zu einer starken sozialen Stigmatisierung und zu einer weiteren erheblichen finanziellen Belastung.

Druck durch den Vater des Kindes

Abtreibungsversuch: Der Zechenarbeiter Anton Ellerkamp aus Röcke versuchte wiederholt, die Angeschuldigte zur Abtreibung zu bestimmen und erklärte sich bereit, die Kosten dafür zu tragen (Oktober 1912).

Implizite Ablehnung des Unterhalts: Als die Angeschuldigte angab, keine Abtreibungsversuche unternommen zu haben, bedeutete Ellerkamp ihr, dass sie „dann sehen müsse, wie sie mit dem Kinde fertig würde„. Die Angeschuldigte verstand dies dahin, dass Ellerkamp es ablehnen wollte, selbst etwas zum Unterhalte des erwarteten Kindes beizutragen.

Konkrete Aufforderung: Bei einem späteren Treffen (in der Woche vor Ostern 1913) äußerte Ellerkamp: „Sieh doch zu was du machen kannst, das es (nämlich das Kind) wegkommt“.

Zusammenfassend deuten die Dokumente auf eine existenzielle Notlage einer ledigen Wäscherin, kombiniert mit dem Druck und der mangelnden Unterstützung des Kindesvaters, als Ursache für die Entstehung des Tötungsplanes hin.

Urteil

Das Urteil kann der Strafakte entnommen werden und lautet in der originalen Transkribierung:

Im Namen des Fürsten!

In der Strafsache gegen die ledige Wäscherin Philippine Christine Böhning aus Bückeburg geboren am 6. Juli 1885 in Müsingen z. Zt. hier in Untersuchungshaft, lutherisch, nicht vorbestraft wegen Kindesmordes (Verbrechen nach § 217 St. G. B)

Hat das Fürstliche Schwurgericht zu Bückeburg in seiner Sitzung vom 22ten Juli 1913 an welcher Theil genommen haben:

1. Landgerichtsrat Boiners als Vorsitzender
2. Amtsgerichtsrat v. Brunstermann
3. Gerichtsassistent Winkelmann beisitzend


als Richter
Staatsanwalt Graf von Schwerin

als Beamter der Staatsanwaltschaft,
Gerichtsschreiber Schönbeck
als Gerichtsschreiber

für Recht erkannt

Die Angeklagte ist des Verbrechens gegen §217 Strafgesetzbuchs schuldig und wird daher zu einer Gefängnisstrafe von 2 Jahren und in die kosten des Verfahrens verurteilt.

Der §217 ist in der heute gültigen Fassung nicht der damals gemeinte. Das Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich listet den Paragraphen wie folgt:

Eine Mutter, welche ihr uneheliches Kind in oder gleich nach der Geburt vorsätzlich tödtet, wird mit Zuchthaus nicht unter drei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter zwei Jahren ein.

Strafmildernde Umstände

Das Gericht gesteht Philippine Christine mildernde Umstände zu und begründet dies mit der bisherigen Unbestraftheit, dem sofortigen gerichtlichen Geständnis und ihrer an den Tag gelegten Reue. Ferner erkennt das Gericht an, dass Sie sich nicht in den nötigen Vermögensverhältnissen befand, um für ein weiteres Kind angemessen sorgen zu können.

Das Gericht sah daher keinerlei Veranlassung über die gesetzlich zulässige Mindeststrafe hinauszugehen.

Verzicht auf Rechtsmittel

In der Strafsache gegen mich wegen Kindesmord, verzichte ich auf die Einlegung eines Rechtsmittels gegen das Urteil Fürstl. Schwurgerichts hier. vom 22. Juli 1913.
Philippine Böhning

Kindersterblichkeit

Die Kindersterblichkeit im Deutschen Reich war hoch, besonders im späten 19. Jahrhundert, als jährlich rund jedes fünfte Kind das erste Lebensjahr nicht überlebte. Häufige Ursachen waren Infektionskrankheiten wie Pocken und Durchfall, wobei Armut die Überlebenschancen zusätzlich verringerte. Um die Säuglingssterblichkeit zu senken, wurden Aufklärungskampagnen und die „Reichsanstalt zur Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit“ eingerichtet, die sich auf Hygiene und das Stillen konzentrierten.

Die „Reichsanstalt zur Bekämpfung der Säuglingssterblichkeit“ war der offizielle Name des Kaiserin-Auguste-Viktoria-Hauses (KAVH) in Berlin, das 1909 gegründet wurde. Die Einrichtung wurde zur Mütterberatung, Säuglingsbehandlung und wissenschaftlichen Forschung ins Leben gerufen, um die hohe Säuglingssterblichkeit im Deutschen Reich zu senken. Ein Schwerpunkt lag auf der Aufklärung der Mütter, insbesondere bezüglich der Bedeutung des Stillens.

Quellen

Deutsches Reich in der Wikipedia
Strafgesetze, dejure.org
§211 Mord
§217 im Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich (1871)
Reichsstrafgesetzbuch in der Wikipedia
Entwicklung der Säuglingssterblichkeit
die genannten Archivalien und weitere Akten aus dem niedersächsischen Staatsarchiv